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Markenrechtliche Abmahnungen wegen der Bezeichnung „Spuckschutz“

geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Nutzen Abmahner die Corona-Krise aus?

Spuckschutz Abmahnungen
Sie haben eine Abmahnung wegen der Nutzung des Begriffs "Spuckschutz"erhalten? Dann rufen Sie uns an unter (0221) 800 676 80.

Es handelt sich beim Spuckschutz um Plexiglasscheiben, die an Kassenbereichen aufgestellt werden, um das Infektionsrisiko für Kunden und Personal zu reduzieren.

Ein österreichischer Unternehmer witterte im Zuge der Corona-Krise wohl das große Geld. Und womit lässt sich einfacher Geld verdienen als mit Abmahnungen? Dachte sich der Markeninhaber wohl zumindest.

Er kramte also eine alte Markenanmeldung hervor, die da im Dornröschenschlaf schlummerte: Spuckschutz. Nun mahnt er also Händler ab, die Plexiglasscheiben unter der Bezeichnung „Spuckschutz“ vertreiben.

Wie in so vielen Fällen, scheitern vermeintlich „geniale“ Ideen für markenrechtliche Abmahnungen recht schnell in der praktischen Umsetzung. Ist dies auch bei den Spuckschutz-Abmahnungen der Fall?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder sind Fragen offen geblieben?

Wir beraten und vertreten Sie gerne rund um das Thema „Spukschutz und Abmahnungen“. Für eine kostenlose Erstberatung können Sie uns unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.

Inhalt

1. Wird er mit Spuckschutz-Abmahnungen durchkommen?

Verschiedene Internetseiten berichteten, dass der Markeninhaber Abmahnungen verschickt, in denen er eine Unterlassungserklärung fordert. In der Unterlassungserklärung soll eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro vereinbart werden. Es sollen zudem Anwaltskosten von rund 15.000,00 Euro sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.250,00 Euro gezahlt werden.

Um es kurz zu fassen: Nach unserer Rechtsauffassung ist die Abmahnung unbegründet. Wir kommen zu diesem Ergebnis, da die Bezeichnung „Spuckschutz“ schon seit vielen Jahren von diversen Unternehmen für Schutzscheiben aus Kunststoff, vornehmlich Plexiglas, hergestellt werden.

Die Schutzscheiben sollen „Spucketröpfchen“ aufhalten und so Infektionen durch diverse Krankheitserreger (aktuell insbesondere Corona-Virus) verhindern.

2. Keine markenmäßige Nutzung?

Es stellt sich schon die Frage, ob die Markeneintragung heute so noch Bestand hätte oder ob die Marke nicht löschungsreif ist. Wir haben große Zweifel, dass die Marke überhaupt noch Unterscheidungskraft hat. Eine markenrechtliche Abmahnung ist jedoch auch dann unbegründet, wenn das eingetragene Zeichen nicht markenmäßig genutzt wird.

Eine markenmäßige Nutzung liegt nur dann vor, wenn ein Zeichen im Rahmen der sogenannten Markenfunktion genutzt wird. Markenfunktion ist hier vor allem die sogenannte Herkunftsfunktion. Dies bedeutet, dass ein Zeichen dann markenmäßig genutzt wird, wenn mit diesem gekennzeichnet werden soll, dass ein Produkt von einem bestimmten Unternehmen stammt.

Die Nutzung des Zeichens „Spuckschutz“ für ein Produkt, welches „vor Spucke schützt“ ist wohl rein beschreibend. Es soll gerade nicht auf die Herkunft hinweisen. Somit ist die eingetragene Marke nicht in ihrer Herkunftsfunktion gestört, womit Spuckschutz-Abmahnungen nach unserer Rechtsauffassung unberechtigt sein dürften.

Die markenmäßige Nutzung wird auch regelmäßig bei Abmahnungen wegen sogenannten Fun-Shirts verneint. Bei Fun-Shirts handelt es sich um T-Shirts, die mit oftmals witzigen Sprüchen bedruckt sind. Gewiefte Markeninhaber kamen in der Vergangenheit oftmals auf die Idee, eben diese auf T-Shirts abgedruckten Sprüche als Marke eintragen zu lassen.

Auch hier haben Gerichte regelmäßig eine markenmäßige Nutzung verneint, da der aufgedruckte Spruch nicht als Herkunftshinweis, sondern lediglich als dekoratives Element dienen sollte.

Wer mahnt ab?

Medienberichten zufolge mahnt das Unternehmen Gyrcizka KG ab.

Was wird abgemahnt?

Es werden Verkäufer von Schutzscheiben abgemahnt, die diese als „Spuckschutz“ bezeichnen.

Woraus wird abgemahnt?

Es wird aus der Marke „Spuckschutz“ abgemahnt, die mit Wirkung auch für Deutschland seit 2013 eingetragen ist.

Was wird gefordert?

Das Unternehmen fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000,00 Euro, Anwaltskosten von 1.250,00 Euro sowie Schadenersatz in Höhe von 15.000,00 Euro.

3. Was sollte bei Spuckschutz-Abmahnungen getan werden?

Keinesfalls sollten Sie die Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnen. Es kann sich empfehlen, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, wenn Sie sich eher defensiv verteidigen möchten. Alternativ können Sie natürlich auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigern.

Damit riskiert man jedoch ein gerichtliches Vorgehen des Markeninhabers, welches relativ kostspielig werden kann, wenn man den Prozess verlieren sollte. Wir sehen zwar grundsätzlich gute Chancen, allerdings kommt es stets auf den Einzelfall an. Sie sollten die Abmahnung also in jedem Fall von einem Fachanwalt überprüfen lassen.

4. Was kann Obladen Gaessler Rechtsanwälte tun?

Wir vertreten deutschlandweit eine große Vielzahl von Abgemahnten. Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte sind Fachanwälte und beraten Online-Händler aus ganz Deutschland.

Wir bieten eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung sowie eine außergerichtliche Vertretung zu fairen Festpreisen an. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie uns gerne telefonisch unter (0221) 800 676 80 erreichen.

Bitte beachten Sie in jedem Fall auch unseren Artikel zum Thema „Abmahnungen in der Corona-Krise“. Dort berichten wir über Abmahnungen wegen sog. Mund-Nasen-Schutzmasken (Alltagsmasken). Sie gelangen hier zu dem Artikel.

Bildquellennachweis: © Kubko / panthermedia.net

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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