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Coronavirus: Rechtliche Hinweise zu Covid-19

geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Mit dem Coronavirus, bzw. dem Ausbruch von Covid-19 stehen wir vor der wohl größten Herausforderung der Bundesrepublik Deutschland. Das öffentliche Leben ist von massiven Einschränkungen betroffen, die jedoch zur Abflachung der Infektionskurve notwendig sind.

Coronavirus
Sie sind Veranstalter oder Unternehmer und möchten eine kostenlose Ersteinschätzung zum Thema Covid-19 erhalten? Dann rufen Sie uns an unter (0221) 800 676 80.

Wenn Veranstaltungen ausfallen, Discos und Clubs schließen, ist dies für weite Teile der Bevölkerung ärgerlich, für die Betreiber jedoch mitunter existenzgefährdend. Die getroffenen Maßnahmen treffen Unternehmer – gerade kleine und mittlere Unternehmen geraten in eine existenzgefährdende Krise.

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte möchten unsere Mandanten und Interessierte im Folgenden darüber informieren, ob und in welchen Fällen Erstattungsansprüche gegenüber staatlichen Institutionen bestehen und -etwa bei abgesagten Veranstaltungen, Messen, Konzerten usw. Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Zudem stellt sich die Frage, ob und wie man sich nun von Verträgen lösen kann, wenn man diese, etwa weil Lieferanten einen nicht mehr beliefern, nicht gegenüber seinen Kunden erfüllen kann. Gleichzeitig stellt sich natürlich die Frage, ob man selbst noch an Verträge gebunden ist, die man auf Grund der getroffenen Maßnahmen nicht mehr ohne weiteres erfüllen kann, weil z.B. die Kinderbetreuung nicht gewährleistet werden kann.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Wir von Obladen Gaessler Rechtsanwälte bieten ab sofort eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung für Veranstalter aus den Bereichen Kultur, Gastronomie, Events, Clubs und Sport an.

Diese Möglichkeit können bei uns alle Unternehmer, Freelancer, Freiberufler, Kulturschaffende und Einrichtungen nutzen, die aktuell wirtschaftlich von dem Corona-Virus betroffen sind. Bitte teilen Sie uns per E-Mail kurz Ihr Anliegen und wann wir zurückrufen dürfen mit: kanzlei@obladen-gaessler.de

Inhalt

1. Haben Unternehmer, Veranstalter und Freelancer Anspruch auf Verdienstausfall?

Hier kommt es zunächst darauf an, ob Aufträge privatrechtlich gekündigt werden oder auf Grund behördlicher Anordnung nicht durchgeführt werden können. Dies soll im Folgenden erläutert werden:

2. Kann ich Aufträge einfach so kündigen oder stornieren?

Werden Aufträge privatrechtlich gekündigt, kommt es stets auf die individualvertraglich vereinbarten Regelungen oder auf die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogenen Klauseln an.

Die Fragen zu Verdienstausfall, Kündigungsmöglichkeiten oder Schadenersatz sind also sehr stark einzelfallabhängig. Gerne prüfen wir für Sie die für Sie gültigen Verträge oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Insbesondere wird hier die Frage, ob es sich bei Covid-19 um höhere Gewalt handelt, eine große Rolle spielen. Endgültige Rechtssicherheit werden hier erst die sicherlich folgenden Gerichtsverfahren bringen.

Wir prüfen für Sie Ihre Verträge und setzen etwaige Ansprüche gemeinsam mit Ihnen durch!

3. Können Verträge nun angepasst werden?

Eine Alternative zur Kündigung oder Stornierung von Verträgen kann es sein, die Verträge gemeinsam mit seinen Geschäftspartnern anzupassen oder die Konditionen neu auszuhandeln.

Man kann etwa den Büromietvertrag pausieren, wenn das Büro auf Grund der Corona-Pandemie nicht mehr nutzbar ist; man kann mit Kunden längere Lieferzeiten oder ähnliches aushandeln. Bei der Anpassung von Verträgen sollte in jedem Falle ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

4. Bestehen Ansprüche bei behördlichen Untersagungen?

Bei behördlichen Untersagungen von Veranstaltungen und Messen kann vieles dafürsprechen, dass die Chancen besser stehen.

Schließlich ist es den Veranstaltern im rechtlichen Sinne unmöglich, Verträge zu erfüllen und beispielsweise Mietzahlungen oder Honorare für Drittanbieter zu leisten. Auch hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an, den wir gerne für Sie prüfen.

Es stellt sich zudem die Frage, ob bei behördlichen Veranstaltungsabsagen oder Schließungen von Clubs/Restaurants/Bars auch Erstattungsansprüche gegenüber staatlichen Institutionen bestehen.

Hier ist vieles noch unklar, bzw. rechtlich umstritten. Anknüpfungspunkt für etwaige Erstattungsansprüche könnte das IfSG (Infektionsschutzgesetz) sein.

§ 65 IfSG bestimmt etwa, dass eine Wiederbeschaffungswert-Entschädigung zu leisten ist, wenn auf Grund behördlicher Maßnahmen ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird.

Da es an Erfahrungen mit großen Pandemien wie Covid-19 mangelt, besteht wenig Literatur und schon gar keine Rechtsprechung zu der Frage, ob Erstattungsansprüche auf § 65 IfSG gestützt werden können.

Matthias Cornils vom Verfassungsblog kommt etwa zu dem Schluss, dass sich Erstattungsansprüche wegen Veranstaltungsabsagen, Club- und Restaurantschließungen eher nicht auf das IfSG stützen lassen.

Soweit Cornils Erstattungsansprüche wegen Veranstaltungsabsagen und Club- und Restaurantsschließungen auf Grundlage des IfSG vor allem aus rechtssystematischen Gründen abzulehnen scheint, dürfte dies zu kurz gesprungen sein.

Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des BSeuchG im Jahr 1971 festgestellt, dass nun „alle in der Praxis vorkommenden Entschädigungsfälle erfasst sind“ (BT-Drs. VI/1568). Die Gesetzesbegründung ist damit eindeutig. § 65 IfSG sieht eine Erstattungspflicht vor, wenn die Behörden Maßnahmen nach § 16 oder § 17 getroffenen haben.

In der Tat ist aber fraglich, ob die nun getroffenen Maßnahmen unter § 16 und § 17 fallen, da diese Vorschriften in erster Linie präventive Maßnahmen betreffen. Cornils argumentiert, dass die jetzt getroffenen Maßnahmen vielmehr unter § 28 fallen, die die Pandemie bereits ausgebrochen ist. Eine Antwort auf diese Frage fehlt jedoch bislang und bleibt abzuwarten. Auch hier sollte jeder Einzelfall betrachtet werden.

Gerne helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche zu ermitteln und sie durchzusetzen.

5. Welche Erstattungsansprüche bestehen bei einer Quarantäne wegen Corona/Covid-19?

Wenn eine Quarantäne behördlich verhängt wird, können auch Unternehmer und Selbstständige Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen. Landesverordnungen bestimmen hier die Zuständigkeit.

In Nordrhein-Westfalen ist beispielsweise der Landschaftsverband die zuständige Behörde. Auch Mietzahlungen und Personalkosten können grundsätzlich erstattungsfähige Leistungen sein. Der Verdienstausfall richtet sich dem im Vorjahr erwirtschafteten Einkommen und kann durch einen entsprechenden Steuerbescheid nachgewiesen werden.

Wir beraten Sie diesbezüglich gerne und helfen Ihnen bei der Antragsstellung.

6. Was passiert, wenn ich mich an die Maßnahmen nicht halte?

Verstöße gegen das IfSG sind strafbewehrt. Wer sich an die getroffenen Maßnahmen nicht hält, kann nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen, wenn er einer Anordnung nach § 28 Abs. 1 S. 2, 30 Abs. 1 oder 21 IfSG nicht nachkommt.

Wenn durch das entsprechende Verhalten eine Krankheit oder ein Krankheitserreger, der in §§ 6, 7 IfSG genannten Art verbreitet wird, kann sogar mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Bislang ist Covid-19 jedoch noch nicht in die Liste mit den besonders relevanten Krankheiten aufgenommen worden. Dies dürfte sich sicherlich demnächst ändern.

Presseanfragen

Sind Sie Journalist und haben eine Presseanfrage? Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail unter kanzlei@obladen-gaessler.de

Wir stehen noch am Anfang der Covid-19-Krise. Daher dürften viele Fragen noch ungeklärt sein. Andere Fragen -etwa die Erstattungsmöglichkeiten im Falle einer Quarantäne- lassen sich durch gesetzliche Regelungen bereits beantworten.

Im Zweifel sollte man als Unternehmer bereits jetzt seine Verträge prüfen, um etwaige Schadenersatzansprüche von Kunden oder Partnern zu vermeiden. Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten angepasst werden. Wir stehen Ihnen hierbei gerne beratend und unterstützend zur Seite.

Wenn es darum geht, Ansprüche durchzusetzen, sollten Sie einen mutigen Anwalt aufsuchen, der sich von Corona nicht einschüchtern lässt!

Quellennachweis: Bild 1 © Vasyl Faievych / panthermedia.net

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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