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Fordert die bayrische Justiz Waterboarding für Filesharer?

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Robert Gäßler
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Im Rahmen eines von unserer Kanzlei betreuten Klageverfahrens haben wir erfahren müssen, dass die 21. Zivilkammer des Landgerichts München offenbar weiterhin jeden Inhaber eines Internetanschlusses dafür haftbar machen möchte, dass (vermeintlich!) illegal eben dieser Anschluss zur Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über eine Tauschbörse genutzt wurde.

Konkret stellte sich der Sachverhalt so dar, dass der Anschlussinhaber sich aus Kostengründen den Anschluss mit zwei weiteren Personen geteilt hatte. Diese beiden Personen wohnten im gleichen Haus, allerdings nicht in der gleichen Wohnung wie der Anschlussinhaber. Alle Beteiligten waren volljährig. Der Anschlussinhaber hatte mit den übrigen den Anschluss nutzenden Personen Vereinbarungen dahingehend getroffen, dass der Anschluss nicht zu illegalen Zwecken genutzt werden durfte.

Der Anschlussinhaber wurde im Jahr 2013 - nach über fünfjähriger gemeinsamer Nutzung des Anschlusses - abgemahnt, weil angeblich ein Film in einer Tauschbörse über seinen Anschluss angeboten worden sein sollte. Konkret ging es um eine Sekunde an einem bestimmten Tag. Unser Mandant befand sich an diesem Tag über einen längeren Zeitraum nicht zu Hause. Er selbst besaß nur einen Laptop, den er während seiner Abwesenheit bei sich führte.

Nach der Abmahnung - die über vier Monate nach dem Verstoß erfolgte - versuchte unser Mandant den Vorgang aufzuklären. Er befragte seinen Nachbarn; dieser bestritt eine Beteiligung. Der zweite Nachbar war zwischenzeitlich verzogen, ohne dass unserem Mandanten die neue Adresse bekannt gewesen wäre.

Außergerichtlich wurden der abmahnenden Kanzlei die oben genannten Fakten dargelegt, aufgrund der rechtlichen Unwägbarkeiten und damit verbundenen Kostengründen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, die geforderte Kostenerstattung hinsichtlich Schadensersatz und Abmahnkosten jedoch verweigert.

Alles gut soweit, mag man meinen. Wider Erwarten wurde unser Mandant jedoch gerichtlich auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz in Anspruch genommen. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht München wurde der außergerichtliche Vortag noch vertieft; es wurden die Namen der den Anschluss mit benutzenden Personen genannt, Zeugen benannt und Dokumente vorgelegt, die den Vortrag stützten. Darüber hinaus wurde das Tatgeschehen an sich sowie die korrekte Ermittlung der IP-Adresse bestritten. Einwendungen wurden ebenfalls gegen die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten und des Schadensersatzes getätigt.

Das Amtsgericht sah die sekundäre Darlegungslast unseres Mandanten - gleich in doppelter Hinsicht (also in Bezug auf seine eigene Person sowie in Bezug auf die übrigen Mitbenutzer) - als erfüllt an und wies die Klage ab.

Alles weiter gut, dachten wir. Oder doch nicht? Die Gegenseite legte gegen dieses Urteil Berufung ein, wohl wissend, dass der Rechtstreit nun vor der 21. Zivilkammer des Landgerichts München unter Vorsitz des Richters Ebner-Vittinghoff geführt werden würde. Über die Ansichten und Vorgehensweisen dieser Kammer hat bereits der Kollege Stadler (Keine neue Rechtsprechung aus München) berichtet.

In diesem Verfahren passierten nun recht merkwürdige Dinge. Zunächst leitete das Gericht - trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung - einen Schriftsatz der Klägerpartei nicht an uns weiter. Auch ein Antrag auf Akteneinsicht wurde nicht gewährt. Erst nach der mündlichen Verhandlung (!) erhielten wir einen Anruf des Vorsitzenden Richters, ob wir denn nun noch Akteneinsicht bräuchten oder ob uns die Übersendung des vorenthaltenen Schriftsatzes genüge. Wie sich nach Übersendung herausstellte, hatte der gegnerische Anwalt in diesem Schriftsatz unserem Mandanten unverhohlen Prozessbetrug unterstellt ohne jedoch auch nur ansatzweise einen Anhaltspunkt zu haben (Ein Schelm, wer sich hierbei Böses denkt ...)

Die Kammer gab keinerlei rechtliche Hinweise - weder vor und nach noch in der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde lediglich die im Bear-Share Urteil (BGH, Urteil v. 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12 – BearShare) aufgeworfene Frage der Nachforschungspflicht unseres Mandanten bei den anderen Mitbenutzern angesprochen. Unsererseits wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass unser Mandant die Beteiligten nach Erhalt der Abmahnung befragt hat, soweit ihm dies möglich war (Der inzwischen verzogene Mitbenutzer konnte auch mit einer Einwohnermeldeanfrage der klagenden Partei nicht ermittelt werden). Das Gericht nahm dies zur Kenntnis und bestimmte Verkündungstermin. In diesem wurde unser Mandant vollumfänglich zur Zahlung verurteilt.

Wie das geht? Ohne Beweisaufnahme hinsichtlich der (streitigen) Ermittlung der IP-Adresse, ohne die Berechtigung der Abmahnung zu prüfen geschweige denn die Höhe der geltend gemachten Ansprüche auch nur anzusprechen? Wussten wir vorher auch nicht. Es ist aber anscheinend ganz einfach. Es reicht ein Satz: "Der Beklagte ist seiner Nachforschungspflicht nicht nachgekommen."

Ist das nicht herrlich? Man muss sich nicht mehr mit so lästigen Fragen wie die der sekundären Darlegungslast oder dem Umfang von Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Anschlusses oder Dritten, die den Anschluss mitbenutzen, beschäftigen. Wenn kein Täter zu ermitteln ist, kann man dies einfach dem Anschlussinhaber ankreiden, indem man sagt: Da hast Du nicht tief genug gebohrt.

Wie der Anschlussinhaber allerdings seiner Nachforschungspflicht nachkommen kann, bleibt dabei selbstverständlich offen. Ein Befragen der Beteiligten reicht jedenfalls nicht. Vielleicht ein paar Tage in den Keller einsperren oder ein bisschen Waterboarding? Bekannte oder Verwandte kidnappen und damit erpressen? Möglichkeiten über Möglichkeiten, die einem bayrischen Richter so durch den Kopf gehen mögen.

Ebenso selbstverständlich war damit die Urteilsbegründung fertig. Es ist ja auch schwer bei so vielen anhängigen Verfahren dem Einzelfall mehr Zeit zu widmen. Keine Erwähnung also der streitigen IP-Adressen Ermittlung, keine Diskussion über Gegenstandswert der Abmahnung in Bezug auf die Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG (a.F.) oder über die Höhe des Schadensersatzes. Alles selbstverständlich vollumfänglich berechtigt. Warum auch die Mühe, sind doch alle gleich, die Filesharer.

Was wir nun aus dieser Entscheidung ziehen? Nicht viel - sie ist ein weiteres Armutszeugnis für die bayrische Justiz und eine Kapitulation vor den Massenabmahnern. Sie lässt für die Zukunft der Filesharing-Prozesse insgesamt keine große Hoffnung aufkommen. Aber wir wissen zumindest, was der Richter am Landgericht Ebner-Vittinghoff von Rechtstaatlichkeit und den Grundsätzen des "fairen Prozesses" hält. Und das ist ja immerhin auch schon was.

Kleine Zugabe: Wir hatten in Anbetracht der Tatsache, dass es eine höchstrichterliche Entscheidung über die Anwendbarkeit des inzwischen schon nicht mehr existierenden § 97a Abs. 2 UrhG (a.F.) auf Filesharing Fälle nicht gibt und auch im Hinblick auf den völlig offenen Umfang der Nachforschungspflichten beantragt, die Revision zuzulassen. Dies wurde natürlich ebenso lapidar wie der übrige Vortrag unseres Mandanten beiseite gewischt. Unserem Mandanten wäre damit nur die Verfassungsbeschwerde geblieben, was aber letztendlich nicht gewollt war.

Robert Gäßler
Robert Gäßler
Rechtsanwalt Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf den Gebieten des Presse- und Meinungsäußerungsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechtes, auch aber nicht ausschließlich im Internet.
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