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Die Gerichtsbarkeit - Ein "Schweinesystem"?

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Robert Gäßler
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Kommt es im Rahmen eines übernommenen Mandates nicht zu einer außergerichtlichen Einigung, bleibt dem Mandanten nur der Weg vor die Gerichte, um sein Recht zu bekommen. Manchmal haben die dort angerufenen Richter und Richterinnen allerdings eine andere rechtliche Auffassung als der Mandant bzw. sein Anwalt. In der Regel wird diese abweichende Meinung ordentlich begründet und als vertretbar angesehen. Was aber, wenn die Richter und Richterinnen von Gesetzes wegen keine Begründung geben müssen? Wie zum Beispiel in einer Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Es mag die ein oder andere Stimme geben, die die Ansicht vertritt, die Gerichte würden dann eher so entscheiden wie es am bequemsten ist - und eben nicht gerecht.

So auch ein Anwalt, der nach einer solchen Entscheidung das Verwaltungsgericht gegenüber seiner Mandantschaft als Abnickverein für die Entscheidungen der Verwaltung bezeichnete und diese "Kooperation" als "Schweinesystem" bezeichnete.

Auf die Rüge der Rechtsanwaltskammer, die hierin Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43a BRAO sah, entschied nun das Anwaltsgericht Köln (10 EV 255/11), dass die Verwendung des Begriffes "Schweinesystem" jedenfalls dann nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt, wenn er - wie hier - als sprachliches Mittel, also um einen Vergleich zu verdeutlichen, benutzt wird.

Bereits das Satiremagazin Titanic titelte übrigens in Heft Nr. 5 aus dem Jahre 2009 anlässlich des 60-igsten Geburtstages des Grundgesetzes "Happy Birthday, Schweinesystem - 60 Jahre Grunzgesetz". Doch Vorsicht: Was hier als Satire und dort als sprachliches Mittel angesehen wird, muss längst nicht überall als Freibrief verstanden werden, sodass die Wahl der Formulierungen bei oder anlässlich der anwaltlichen Tätigkeit auch weiterhin bedacht sein sollte.

Robert Gäßler
Robert Gäßler
Rechtsanwalt Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf den Gebieten des Presse- und Meinungsäußerungsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechtes, auch aber nicht ausschließlich im Internet.
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