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Abmahnung Supernatural für Warner Bros. durch Waldorf Frommer

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Uns liegen mehrere Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer aus München vor. Auftraggeberin der Abmahnungen ist die Firma Warner Bros. Entertainment GmbH.

Abgemahnt werden Anschlussinhaber, die die TV-Serie Supernatural über Internettauschbörsen angeboten haben sollen. Uns liegen Abmahnungen für die Folgen „Ask Jeeves – TV-Folge“ sowie „Girls, Girls, Girls“ vor.

915,00 Euro für zwei Episoden??
Es wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Ferner werden Vergleichsbeträge gefordert. Die Höhe der Vergleichsbeträge ist abhängig davon, wie viele Episoden abgemahnt wurden. Bei zwei Folgen werden insgesamt 915,00 Euro gefordert. Die Forderung setzt sich zusammen aus einem Schadenersatz in Höhe von 700,00 Euro sowie einem Aufwendungsersatz in Höhe von 215,00 Euro. Nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Filesharing sollte man zunächst Ruhe bewahren. Keinesfalls sollte man vorschnell das beigefügte Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages unterzeichnen. Dies dürfte nämlich ein Schuldeingeständnis darstellen. Vielmehr sollte man zusammen mit einem Rechtsanwalt eine sog. Modifizierte Unterlassungserklärung formulieren.

Modifizierte Unterlassungserklärung
Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt dabei kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass etwaige Unterlassungsansprüche gerichtlich eingeklagt werden.

In einem Klageverfahren wegen Unterlassungsansprüchen besteht nämlich grundsätzlich ein Kostenrisiko von mehreren tausend Euro. Dies kann durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verhindert werden. Leider kann man die Frage, ob die geforderten Kosten angemessen und zwingend zu zahlen sind, nicht pauschal beantworten. Allerdings dürfte ein Anspruch in vielen Fällen nicht bestehen. Dies gilt jedenfalls für den Schadenersatz. Ein Lizenzschadenersatz kann lediglich vom Täter gefordert werden. Es besteht also keine zwingende Haftung für den Anschlussinhaber, der regelmäßig die Abmahnung erhält. Viele Gerichte sind in der Vergangenheit jedoch davon ausgegangen, dass eine sog. Tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass der Anschlussinhaber auch zugleich der Täter ist. Es stellte sich dann regelmäßig die Frage, wie diese tatsächliche Vermutung widerlegt werden kann. Dies war oftmals recht schwierig.

Kein Lizenzschandersatzanspruch bei mehreren Nutzern?
Seit der sog. Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat sich diese Rechtsprechung jedoch geändert. Viele Amtsgerichte nehmen eine solche tatsächliche Vermutung nicht mehr – jedenfalls dann nicht, wenn der Anschluss durch mehrere Personen genutzt wird. Dies hat zur Folge, dass der Rechteinhaber, der die Abmahnung ausgesprochen hat, beweisen muss, wer als konkreter Täter in Haftung genommen werden kann. Damit wird die Quasi-Haftung des Anschlussinhabers auch für den Lizenzschadenersatz abgelehnt. Wenn also mehrere Personen den Internetanschluss nutzen, dürften sehr gute Chancen bestehen, dass ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Anschlussinhaber nicht besteht. In jedem Falle sollte man sich anwaltlich beraten lassen.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung
Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit eine große Anzahl von Abgemahnten. Wenn auch Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben sollten, können Sie uns jederzeit gerne telefonisch erreichen. Wir bieten dabei eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an. Ferner übernehmen wir die Vertretung in Filesharing-Sachen zu Festpreisen.

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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