Abmahnung Gutsch Schlegel für "Hell on Wheels" WVG Medien GmbH
Wir haben bereits in der Vergangenheit darüber berichtet, dass die Kanzlei Gutsch Schlegel nunmehr Abmahnungen für die WVG Medien GmbH verschickt. Die WVG Medien GmbH wurde zuvor von der Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg vertreten.
Was wird abgemahnt?
Nun liegen die ersten Abmahnungen vor, die die Kanzlei Gutsch Schlegel für die Serie "Hell on Wheels" verschickt. Den Empfängern der Abmahnungen wird vorgeworfen, die Serie "Hell on Whells" in Tauschbörsen hochgeladen zu haben. Hierdurch sei der WVG Medien GmbH ein Schaden entstanden, da die getauschten Episoden gewissermaßen unkontrolliert weiter verteilt werden. Die Kanzlei Gutsch Schlegel fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 600,00 Euro. Es wird jedoch ebenfalls vorgerechnet, dass man eigentlich einen Betrag von über 900 Euro zahlen müsste. Der vorgeschlagene Betrag ist daher ein Vergleichsbetrag, der nur bei einer schnellen Zahlung gelten könne. Wenn man zudem noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe, sei die Angelegenheit damit abgeschlossen.
Keine vorschnelle Reaktion
Wir können nicht dazu raten, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell zu unterzeichnen. Diese dürfte nämlich ein Schuldeingeständnis darstellen. In vielen Fällen empfiehlt es sich eher, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit einer modifizierten Unterlassungserklärung wird zudem verhindert, dass Unterlassungsansprüche gerichtlich durchgesetzt werden können. Dies kann nämlich mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden sein.
Anschlussinhaber muss in vielen Fällen nichts zahlen
Die meisten Empfänger einer sog. Filesharing-Abmahnung fragen sich zudem, ob der geforderte Betrag wirklich gezahlt werden müsse. Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten, da es stark auf den Einzelfall ankommt. Wenn der Internetanschluss durch mehrere Personen -wie dies etwa in einer Familie/Partnerschaft oder WG der Fall ist- bestehen gute Chancen, dass der Anschlussinhaber nicht haftet. Der Anschlussinhaber muss nach der Rechtsprechung jedoch das "Internetverhalten" der übrigen Mitbewohner darlegen und ggfs. auch beweisen können. Dies ist uns jedoch in gerichtlichen Verfahren bereits oft gelungen. Dies führt letztlich dazu, dass der Anschlussinhaber nichts an die Abmahnkanzlei zahlen muss. Eine gute Argumentation ist hier jedoch wichtig.
Kostenlose Ersteinschätzung - Vertretung zu Festpreisen
Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit eine große Vielzahl von Empfängern einer Tauschbörsen-Abmahnung. Sie können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung unter (0221) 800 676 80 telefonisch erreichen. Wir übernehmen die außergerichtliche Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen zudem zu fairen Festpreisen.