Klatsche für den Anwalt: Originalvollmacht und das beA passen laut LG Bochum nicht zusammen
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren, welches wir als Vertreter des Verfügungsbeklagten geführt haben, wurde der Antrag des Verfügungsklägers auf unsere Rüge der fehlenden Originalvollmacht (§ 89 ZPO) hin, zurückgewiesen. Die zuvor erlassene einstweilige Verfügung wurde auf unseren Antrag hin aufgehoben.
Was war geschehen?
Der Verfügungsklägervertreter übersandte die Antragsschrift auf elektronischem Wege über das beA an das Gericht. Der Antragsschrift war als Anlage die dem Verfügungsverfahren vorausgegangene Abmahnung sowie eine Vollmacht beigefügt. Hierauf erließ das Landgericht Bochum die einstweilige Verfügung, gegen die wir Widerspruch eingelegt haben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schickte der Verfügungsklägervertreter einen Terminsvertreter in Untervollmacht. Wir rügten die fehlende Originalvollmacht, da nach unserer Auffassung, die Vollmacht, die auf elektronischem Wege übersandt wurde, nicht den Anforderungen einer Originalvollmacht im Sinne des § 80 ZPO genügt.
Die Entscheidung des LG Bochum
Zu Recht, wie das Landgericht Bochum in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2017, Az.: I-13 O 136/17 entschied:
"[...] Die Verfügungsklägerin hat entgegen § 80 ZPO die Vollmacht nicht schriftlich zu den Gerichtsakten gereicht. Zwar hat die Verfügungsklägerin mit der Anlage 7a zur Antragsschrift auf elektronischem Wege auch eine Vollmacht mit Unterschrift, die auf den 8.8.2017 datiert ist, eingereicht. Insoweit handelt es sich aber weder um eine Originalvollmacht, noch um eine öffentliche Beglaubigung, die trotz der Streichung von § 80 Abs. 2 a.F. ausreichend wäre [...]. Denn der Transfer-Vermerk besagt lediglich, dass die übermittelte Antragsschrift sowie die übermittelten Anlagen von dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin stammen, nicht jedoch, dass die Verfügungsklägerin dem Prozessbevollmächtigten eine Prozessvollmacht erteilt hat.
Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Vorlage der Originalvollmacht bzw. öffentlich beglaubigte Urkunde zu erfolgen. Bereits der Wortlaut der Norm spricht für die Anwendbarkeit des § 80 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren, da anders als bei der Regelung im Mahnverfahren in § 703 ZPO für das einstweilige Verfügungsverfahren keine Ausnahmevorschrift existiert."
Klatsche für den Prozessbevollmächtigten
"Im Übrigen ist es dem sorgfältig agierenden Prozessbevollmächtigten auch im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich, sich von seiner Partei bereits vor Einleitung des Verfahrens, jedenfalls nach Widerspruch, Original-Urkunden geben zu lassen, mit welchem ein lückenloser Nachweis der erteilten Vollmacht möglich ist, ohne dass die Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzes dem entgegenstünde. Ebenso wenig wie eine Übermittlung per Telefax den Nachweis der ordnungsgemäßen Vollmacht führen kann, geht dies für eine auf elektronischem Weg übermittelte Vollmacht, weil hierdurch nicht festgestellt werden kann, ob der Verfügungskläger die Original-Vollmachtsurkunde unterzeichnet hat. Da die Verfügungsklägerin das Original der Vollmacht bzw. eine öffentlich beglaubigte Urkunde nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2017 vorgelegt hat und eine Fristsetzung zur Einreichung im Hinblick auf Sinn und Zweck des Eilverfahrens nicht in Betracht kam, war die einstweilige Verfügung aufzuheben. [...]"
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, zeigt aber, dass die Vollmachtsrüge im einstweiligen Verfügungsverfahren immer wieder für schöne Überraschungen und lange Gesichter sorgen kann. Wie das LG Bochum so schön (sinngemäß) formuliert: Einem sorgfältig agierenden Prozessbevollmächtigten darf so etwas nicht passieren! Diese Aussage dürfte eine echte Klatsche für den Kollegen sein!