Abmahnung wegen OS-Plattform durch Bashar Al-Rashid (Absenger Rechtsanwälte)

Es werden immer noch Abmahnungen an ebay-Händler verschickt, die keinen Hinweis auf die OS-Plattform vorhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013.
Dieses Mal liegt uns eine entsprechende Abmahnung des Herrn Bashar Al-Rashid vor. Die Abmahnung hat Rechtsanwalt Nicolas Absenger geschrieben. In der Vergangenheit wurden entsprechende Abmahnungen auch von anderen Händlern ausgesprochen.
Fehlender Hinweis auf OS-Plattform
In der Abmahnung wird bemängelt, dass unser Mandant einen entsprechenden Hinweis auf die Möglichkeit der Onlinestreitbeilegung und einen Link auf die OS-Plattform der EU nicht vorgehalten habe. Eine solche Belehrung muss u.a. im Impressum, bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehalten werden. Zudem soll ein Link auf die Plattform http://www.ec.europa.eu/consumers/odr hinterlegt werden.
Herr Al-Rashid ist der Auffassung, dass es sich um einen Wettbewerbsverstoß handeln soll, wenn man dies unterlässt.
Wir vertreten bereits seit einiger Zeit eine gänzlich andere Auffassung. Wir meinen, dass ein fehlender Hinweis auf die Streitbeilegungsplattform gerade keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche auslöst.
OLG München nimmt "Wettbewerbsverstoß" an
Leider haben wir aber auch die Erfahrung gemacht, dass die Gerichte dieser Frage nicht wirklich tiefgründig nachgehen und einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß praktisch ohne Diskussion annehmen.
Das Oberlandesgericht München "verschwendet" ebenfalls wenige Zeilen auf diese Frage:
Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3 a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern (vgl. Erwägungsgrund 30 der VO Nr. 524/2013) und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient.
(OLG München, Urteil vom 22.9.2016, 29 U 2498/16)
Klickbarer (aktiver) Link auf ODR-Plattform?
Es wird teilweise sogar die Auffassung vertreten, dass ein Link auf die OS-Plattform klickbar sein müsse.
Dies führt zu der Problematik, dass es vielen Händlern bei ebay nicht möglich ist, einen klickbaren in die "rechtlichen Informationen" zu integrieren.
Gibt man dann die geforderte Unterlassungserklärung vorschnell ab und fügt keinen aktiven Link in das ebay-Angebot ein, würde man umgehend gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen, was erhebliche Vertragsstrafenansprüche auslösen kann.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte daher immer anwaltlich geprüft werden, bevor man vorschnell handelt.
Abmahnung sollte überprüft werden
Dies gilt auch in Bezug auf die geforderten Anwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro. Wir halten diesen Betrag jedenfalls für deutlich überhöht.
Wenn auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie uns gerne telefonisch unter (0221) 800 676 80 für eine kostenlose Ersteinschätzung erreichen. Wir vertreten deutschlandweit ebay-Händler gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Rechtsanwalt Obladen hilft Ihnen als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz gerne weiter.
