Abmahnung Rechtsanwalt Markus Zöller für hausbauteile24, Jan Hofmann wegen Widerrufsbelehrung
Was fordert Rechtsanwalt Markus Zöller für Jan Hofmann, hausbauteile24?
Rechtsanwalt Markus Zöller verschickt aktuell wettbewerbsrechtliche Abmahnungen an ebay-Nutzer. Die Abmahnungen werden im Auftrag des Herrn Jan Hofmann, hausbauteile24, ausgesprochen. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, eine veraltete/fehlerhafte Widerrufsbelehrung sowie kein Muster-Widerrufsformular verwendet zu haben. Es werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Abmahnkosten gefordert.
Wie ist auf die Abmahnung zu reagieren?
Zunächst sollte natürlich geprüft werden, ob die Abmahnung berechtigt ist. Dies setzt zunächst voraus, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abmahner (hier also Herrn Hofmann) und dem Abgemahnten besteht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt im Onlinehandel, etwa bei ebay, Amazon oder durch Onlineshops, keine räumliche Nähe der beiden Parteien voraus. Beide müssen ähnliche Waren verkaufen. Vorliegend müsste dies Gas- und Wasserinstallationszubehör (Sanitärzubehör) sein. Es kommt für die Gerichte dabei nicht darauf an, wie umfangreich das Produktsortiment ist. Grundsätzlich kommt es auch nicht darauf an, wieviel in der Vergangenheit verkauf wurde.
Hilft der Rechtsmissbrauchseinwand wirklich immer weiter?
Oftmals versucht man auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit dem pauschalen Rechtsmissbrauchseinwand zu reagieren. Hintergrund hiervon ist, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein soll, wenn die eigene Verkaufstätigkeit des Abmahners in keinem Verhältnis zu der Abmahntätigkeit steht. Auf den Rechtsmissbrauchseinwand sollte man jedoch nicht zu sehr bauen. Unseres Erachtens wecken Rechtsanwälte zu oft den falschen Eindruck, dass man mit dem Rechtsmissbrauchseinwand in jedem Fall erfolgreich sein wird. Die Gerichte sind sehr zurückhaltend, was die Annahme des Rechtsmissbrauchseinwandes angeht. Viele Gerichte vertreten zudem die Auffassung, dass es gerade nicht ausreicht, wenn lediglich "viel abgemahnt" werde. Um Rechtsmissbrauch anzunehmen, müssten vielmehr -so die Gerichte- noch weitere Umstände hinzutreten. Erhebt man vorschnell den Rechtsmissbrauchseinwand ohne konkrete Anhaltspunkte, kann man möglicherweise auch das Klima zwischen Abgemahntem und Abmahner "vergiften". Ist die Abmahnung nämlich ansonsten berechtigt, kann es durchaus sinnvoll sein, hinsichtlich der Unterlassungsansprüche und auch der Zahlungsansprüche mit der Gegenseite zu verhandeln, um ein günstiges Ergebnis zu erzielen. Dies wird kaum funktionieren, wenn man dem Abmahner einfach plump nach Rechtsmissbrauch schreit. Der Rechtsmissbrauchseinwand sollte nur dann erhoben werden, wenn man wirklich konkrete und stichhaltige Anhaltspunkte hat. Dann ist er ein effektives Verteidigungsmittel gegen unberechtigte Abmahnungen. Eine gute Verteidigung sollte den Rechtsmissbrauchseinwand immer im Hinterkopf behalten, aber keinesfalls nur auf diesen bauen.
Keinesfalls vorschnell reagieren - Anwaltlich beraten lassen
Keinesfalls sollte man die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen. Diese stellt nämlich ein Schuldeingeständnis dar und ist in vielen Fällen viel zu weit gefasst. Es empfiehlt sich vielmehr eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt formulieren zu lassen.
Zudem muss geprüft werden, ob man die Zahlung verweigern oder reduzieren kann. Die Gerichte haben in der jüngsten Vergangenheit die von Abmahnern häufig sehr hoch angesetzten Streitwerte und Gegenstandswerte erheblich reduziert.
Kostenlose Ersteinschätzung - Verteidigung zu Festpreisen
Aber auch hier kommt es auf jeden Einzelfall an. Wenn man eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten hat, sollte man in jedem Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren. Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten bundesweit eine große Anzahl von Abgemahnten. Sie können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung entweder telefonisch unter (0221) 800 676 80 oder per E-Mail erreichen. Wir übernehmen die außergerichtliche Vertretung in Abmahnfällen zu fairen Festpreisen. Diese erfahren Sie bereits vor einer Mandatierung, da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist.