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Abmahnung der Kanzlei Beiten Burkhardt für Ubisoft (Abmahnung USK)

geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Uns wurde eine Abmahnung vorgelegt, die durch die Kanzlei Beiten Burkhardt im Auftrag der Firma Ubisoft GmbH, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf ausgesprochen wurde. Es handelt sich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Benötigen Sie professionelle Hilfe bei der Verteidigung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?

Wir vertreten Sie außergerichtlich zu fairen Festpreisen. Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie uns unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.

Inhalt

Was fordert Ubisoft durch die Kanzlei Beiten Burkhardt?

Ubisoft wirft Onlinehändlern vor, Computerspiele zu verkauft haben, ohne dass diese über die entsprechende Kennzeichnung der Unterhaltssoftware Selbstkontrolle (USK) verfügen. Hier wird ein Verstoß gegen § 12 Jugendschutzgesetz gesehen.

Die Kanzlei Beiten Burkhardt fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 60.000 Euro. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 1.642,40 Euro. Daneben werden noch Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Wie soll man auf die Abmahnung reagieren?

Keinesfalls sollte man in Panik verfallen oder die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnen.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Beiten Burkhardt für Ubisoft bezüglich der USK erhalten?
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Beiten Burkhardt für Ubisoft bezüglich der USK erhalten? Dann rufen Sie uns an unter (0221) 800 676 80.

Diese stellt nämlich ein Schuldeingeständnis dar und diese ist zudem sehr weit gefasst. Sie sieht nämlich vor, dass man im Wiederholungsfall (d.h. wenn man gegen die Unterlassungserklärung verstößt) eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro zahlen soll.

Wir raten dazu, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass Unterlassungsansprüche gerichtlich eingeklagt werden können.

Dies ist nämlich mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Wir raten zu diesem Vorgehen:

  1. Ruhe bewahren
  2. Keinesfalls die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
  3. Fachanwalt kontaktieren
  4. Prüfen lassen, ob die Abmahnung berechtigt ist
  5. Wenn dies der Fall sein sollte, modifizierte Unterlassungserklärung formulieren
  6. Eventuell Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite durch einen Fachanwalt führen lassen.
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Was ist der Hintergrund der Abmahnung?

Im Internet kann man über diverse Plattformen wie Amazon oder eBay gebrauchte und neue Computerspiele erwerben. Nach § 12 Jugendschutzgesetz dürfen Computerspiele einem Kind oder einem Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind.

§ 12 Jugendschutzgesetz schreibt auch vor, wie diese Kennzeichnung auszusehen hat. In Deutschland nimmt die Alterseinstufung im Wesentlichen die USK, also die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle vor. Die Kennzeichnungen dürfen bekannt sein, begegnen sie einem doch regelmäßig auf Computerspielen:

Freigegeben ohne Altersbeschränkung


Freigegeben ohne Altersbeschränkung gem. § 14 JuSchG

Freigegeben ab 6 Jahren


Freigegeben ab 6 Jahren gem. § 14 JuSchG

Freigegeben ab 12 Jahren

Freigegeben ab 12 Jahren gem. § 14 JuSchG

Freigegeben ab 16 Jahren

Freigegeben ab 16 Jahren gem. § 14 JuSchG

Keine Jugendfreigabe

Keine Jugendfreigabe gem. § 14 JuSchG

Oftmals werden Spiele aus dem Ausland angeboten. Diese haben in der Regel eine für andere Länder vorgesehene PEGI-Kennzeichnung. Eine PEGI-Kennzeichnung genügt jedoch nicht für den Verkauf der Spiele in Deutschland. Ein Computerspiel, welches lediglich mit einer PEGI-Kennzeichnung versehen ist, wird so behandelt, als ob das Spiel überhaupt keine Jugendfreigabe habe – es darf somit nicht frei an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.

Es stellt sich die Frage wie mit solchen Spielen im Onlinehandel umzugehen ist. Hier sind die Regelungen eigentlich relativ klar: Sie dürfen nur dann verkauft werden, wenn sichergestellt ist, dass das Computerspiel nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen fällt.

Hierzu reichen Hinweise wie „Wir verkaufen dieses Spiel nur an Volljährige“ ebenso wenig aus wie das Übersenden von Kopien des Personalausweises. Es muss vielmehr eine Alterskontrolle durch den Postboten stattfinden. Die Deutsche Post bietet hierzu einen Service an, der ein Zusatzentgelt kostet. Damit steigen zwar die Versandkosten, es kann jedoch gewährleistet werden, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Was passiert, wenn die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes nicht eingehalten werden?

Händler, die ein Computerspiel, welches keine USK-Freigabe hat, abgibt, ohne eine gesetzeskonforme Alterskontrolle durchzuführen, begeht einen Wettbewerbsverstoß. Diverse Gerichte haben bereits geurteilt, dass es sich bei § 12 Jugendschutzgesetz um eine sog. Marktverhaltensregel handelt.

Verstößt man gegen diese Vorschriften, löst dies Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche aus. Daneben können im Einzelfall Auskunfts- und Schadenersatzansprüche bestehen. Die Auskunftsansprüche zielen darauf ab, dass man mitteilen muss, wie viele Spiele man zu welchem Preis verkauft hat.

Mit dem Kostenerstattungsanspruch kann der Abmahner die Anwaltskosten erstattet verlangen, die er ausgegeben hat, damit er Ihnen eine Abmahnung schicken konnte. Die Anwaltskosten richten sich nach dem sog. Gegenstandswert. Dieser ist um Wettbewerbsrecht regelmäßig verhältnismäßig hoch.

Er berechnet sich nicht danach wie viel Umsatz Sie mit dem Spiel gemacht haben. Vielmehr wird gefragt, was der faire Wettbewerb in dem konkreten Fall „wert ist“. Gerichte nehmen bei den meisten Fällen Gegenstandswerte an, die zwischen 10.000 Euro und 60.000 Euro liegen.

Dies ist nicht der Betrag, den Sie an den Gegner zahlen müssen. Ferner errechnen sich anhand dieses Gegenstandswertes die Abmahnkosten. Diese liegen irgendwo zwischen knapp 1.000 Euro und knapp 2.000 Euro. Um diese Kosten zu vermeiden, sollte man unbedingt darauf achten, dass man Computerspiele gesetzeskonform anbietet.

Wie kann die Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte helfen?

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz. Wir haben eine große Erfahrung mit der Verteidigung von Onlinehändlern gegen Abmahnungen aus dem Bereich Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht.

Wir können Sie optimal beraten und erkennen recht schnell, ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Wir formulieren für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung. Daneben führen wir für Sie Vergleichsverhandlungen, bzw. weisen die Abmahnung als unbegründet zurück. Sie erhalten bei uns eine telefonische kostenlose Ersteinschätzung. Die außergerichtliche Vertretung übernehmen wir zu fairen Festpreisen. Wir vertreten Sie deutschlandweit!

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Wir vertreten Sie außergerichtlich zu fairen Festpreisen. Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie uns unter (0221) 800 676 80 kontaktieren.

Urheber: lassedesignen / 123RF Lizenzfreie Bilder

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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