Abmahnung "Interstellar" durch Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer verschickt Abmahnungen im Auftrag der Firma Warner Bros. Gegenstand der Abmahnungen ist der Film „Interstellar“.
Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815,00 Euro.
Die Kanzlei Waldorf Frommer differenziert dabei zwischen dem sog. Lizenzschadenersatz und den Anwaltskosten der Abmahnung (Aufwendungsersatz).
"Wir raten unseren Mandanten stets dazu, die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung nicht vorschnell zu unterzeichnen. Zwar kommt die Unterlassungserklärung auf den ersten Blick recht harmlos daher, sie kann jedoch durchaus als Schuldeingeständnis gewertet werden. In einem solchen Fall würde man sich dazu verpflichten, die geforderten Beträge zu zahlen. Es sollte daher erörtert werden, ob die Abgabe einer sog. Modifizierten Unterlassungserklärung sinnvoller ist", äußerst sich RA Robert Gäßler hierzu.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt eine abgeänderte Unterlassungserklärung dar, die gerade kein Schuldeingeständnis darstellt. Gleichzeitig verhindert sie jedoch, dass etwaige Unterlassungsansprüche nicht gerichtlich eingeklagt werden können. An verschiedenen Stellen kann man lesen, dass es sinnvoll sei, überhaupt keine Unterlassungserklärung abzugeben.
Wir sehen hier das Risiko, dass Unterlassungsansprüche gerichtlich eingeklagt werden. Eine Garantie, dass man eine Unterlassungsklage gewinnt, kann keiner zuverlässig geben. Verliert man die Unterlassungsklage sieht man sich oftmals Kosten von mehreren hundert bis mehreren tausend Euro entgegengesetzt. Der Weg des geringsten Risikos ist daher stets die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
In vielen Fällen ist es zudem ratsam, die Zahlung der geforderten 815,00 Euro zu verweigern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss durch mehrere Personen genutzt wird. Nach unserer Rechtsauffassung besteht in solchen Fällen nämlich keine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch zugleich der Täter ist. Die führt dazu, dass der Rechteinhaber stets beweisen muss, wer von den verschiedenen Anschlussnutzern der konkrete Täter ist. Dies dürfte insbesondere in Fällen, in denen der Anschluss von Familienmitgliedern, Mitbewohnern etc. genutzt wird, schwierig bis unmöglich sein. Hinsichtlich des geforderten Aufwendungsersatzes kommt grundsätzlich die sog. Störerhaftung in Betracht. Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber haften kann. Eine Haftung besteht jedoch nicht in jedem Fall. Insbesondere, wenn der Anschlussinhaber seinen sog. Sicherungs- und Prüfpflichten nachgekommen ist, kommt eine Haftung nicht in Betracht. Zu den Sicherungs- und Prüfpflichten gehört etwa, dass man den Internetanschluss hinreichend verschlüsselt.
Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte aus Köln sind spezialisiert auf die Gebiete des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts sowie des Internetrechts. Wir haben täglich mit Abmahnungen zu tun und wissen daher, wie wir effektiv Abgemahnte vertreten können. Unsere Mandanten kommen aus dem gesamten Bundesgebiet. Sie können uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung telefonisch erreichen. Wir übernehmen die Vertretung gegen Filesharing-Abmahnungen zudem zu fairen Festpreisen.
