Sofortkontakt

Abmahnung der Kanzlei Fehrensen für Andrea Wüstefeld

geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Uns wurde eine Abmahnung vorgelegt, die durch die Kanzlei Volker Fehrensen aus Göttingen im Namen der Frau Andrea Wüstefeld ausgesprochen wurde. Frau Wüstefeld betreibt unter dem Amazon-Namen Andrea's lederwaren einen Amazon-Shop, auf der Artikel aus Leder angeboten werden. Frau Wüstefeld lässt andere Amazon-Händler abmahnen, da diese bei den Versandbedingungen "Voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage" angeben. Dies sei -so Frau Wüstefelds Rechtsauffassung- wettbewerbswidrig. Es werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 1.029,35 Euro gefordert.

OLG Bremen sagt: Voraussichtliche Versanddauer ist unzulässig!

In der Abmahnung stützt man sich auf einen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Bremen vom 27.4.2016, Az. 2 W 39/16. Bereits im Jahr 2012 hat das OLG Bremen wohl entschieden, dass es wettbewerbswidrig sei, wenn man mit einer entsprechenden Angabe werbe, OLG Bremen, Urteil vom 5.10.2012, 2 U 49/12. Insbesondere sei die Angabe "voraussichtlich" zu unbestimmt. Das Gericht hat wohl Parallelen zu den verschiedenen "Versanddauer: in der Regel..." gezogen. Gleichwohl urteilen die meisten Gerichte, dass eine ca.-Angabe bei der Versanddauer nicht zu unbestimmt sei.

Bei der uns vorliegenden Abmahnung stellen sich einige Fragen. Insbesondere liegt uns wohl ein Screenshot der Anspruchstellerin vor (Stand: 21.7.2016), woraus ersichtlich wird, dass sie selbst die "Voraussichtlich"-Angabe nutzt. Warum man dann andere Wettbewerber wegen des gleichen "Fehlers" abmahnt, erschließt sich uns nicht.

Ist die Abmahnung berechtigt?

Keinesfalls sollte man die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnen. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung zu formulieren. Bestehen jedoch keine Unterlassungsansprüche, kann man die Abgabe einer Unterlassungserklärung auch verweigern. Da hierdurch jedoch ein nicht unerhebliches Kostenrisiko entsteht, sollte man sich im Einzelfall immer von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Deutschlandweite Vertretung im Wettbewerbsrecht

Wir vertreten deutschlandweit Empfänger von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir übernehmen die außergerichtliche Vertretung dabei zu fairen Festpreisen. Wenn auch Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben sollten, können Sie uns gerne telefonisch unter (0221) 800 676 80 erreichen. Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
(0221) 800 676 80
kanzlei@obladen-gaessler.de
Teilen: 
Copyright 2011 - 2022 OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte. | Alle Rechte vorbehalten
crosschevron-down