Speedminton-Abmahnung durch Kanzlei Lubberger Lehment: Was Händler und Unternehmer jetzt wissen müssen

Die Sportart „Speedminton“ erfreut sich großer Beliebtheit – gerade im Freizeitbereich, an Schulen und in Vereinen. Doch was viele nicht wissen: Der Begriff „Speedminton“ ist markenrechtlich geschützt. Wer ihn unbedacht im geschäftlichen Verkehr verwendet, etwa zur Beschreibung von Produkten oder in Onlineshops, riskiert eine teure Abmahnung. Aktuell verschickt die bekannte Berliner Kanzlei Lubberger Lehment im Namen der Speedminton GmbH entsprechende markenrechtliche Abmahnschreiben.
In diesem Beitrag erklären wir, warum diese Abmahnungen ausgesprochen werden, was konkret gefordert wird, wie die rechtliche Lage einzuschätzen ist und – besonders wichtig – wie Sie sich als betroffener Onlinehändler oder Gewerbetreibender richtig verhalten, wenn ein solches Schreiben bei Ihnen eintrifft.
1. Was ist eine Speedminton-Abmahnung?
Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ist ein außergerichtliches Schreiben, in dem ein Markeninhaber oder dessen Bevollmächtigter – meist eine spezialisierte Kanzlei – einem Dritten eine unzulässige Verwendung der Marke vorwirft. Im Fall von Speedminton geht es um die angeblich unberechtigte Nutzung des Markennamens zur Bewerbung von Produkten im Internet, beispielsweise in:
- Amazon-Angeboten
- eBay-Shops
- Onlineshops von Sportartikelhändlern
- Kategoriebeschreibungen oder Produktnamen

Die Kanzlei Lubberger Lehment verlangt in diesen Schreiben regelmäßig die sofortige Unterlassung der Nutzung des Begriffs „Speedminton“, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erstattung von Anwaltskosten (berechnet aus einem Streitwert von 150.000 €), die Erteilung von Auskunft über Verkaufszahlen und Umsätze, sowie die Zahlung von Schadenersatz, dessen Höhe auf Basis der Auskunft berechnet wird.
Diese Abmahnungen können schnell finanziell existenzbedrohend sein – insbesondere für kleinere Händler und Shop-Betreiber.
2. Was steckt hinter der Marke "Speedminton"
Anders als Begriffe wie „Badminton“ oder „Squash“ ist Speedminton kein Gattungsbegriff, sondern ein geschützter Markenname. Die Speedminton GmbH ließ den Begriff als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registrieren. Die Marke ist in verschiedenen Klassen eingetragen, unter anderem für:
- Sportgeräte und -zubehör
- Spielwaren
- Sportveranstaltungen
- Onlinevertrieb von Sportartikeln
Die Markeneintragung bedeutet: Nur der Markeninhaber – oder von ihm autorisierte Dritte – dürfen die Bezeichnung „Speedminton“ im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Produkten oder Dienstleistungen nutzen.
Unsere Kanzlei ist auf Markenrecht spezialisiert und prüft Ihre Abmahnung schnell, rechtssicher und transparent.
3. Was wird in den Abmahnungen durch Lubberger Lehment gefordert?
Die Abgemahnten werden aufgefordert:
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Dies ist der wichtigste Teil der Abmahnung. Die Kanzlei Lubberger Lehment fordert eine Erklärung, dass der betroffene Händler künftig keinerlei Nutzung des Begriffs „Speedminton“ mehr vornimmt – weder auf Websites, noch auf Verkaufsplattformen oder in Printmaterialien. Zudem soll sich der Abgemahnte verpflichten, bei jedem zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen (häufig in vier- bis fünfstelliger Höhe).
Wichtig: Die beigefügte Unterlassungserklärung ist juristisch weitreichend formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden!
Erstattung von Anwaltskosten
Die Anwaltskosten werden auf Basis eines Gegenstandswerts von 150.000 Euro berechnet. Daraus ergibt sich eine Gebührenforderung von etwa 1.500 bis 2.000 Euro netto – je nach angesetztem Gebührensatz.
Diese Kosten sollen vom Abgemahnten unmittelbar gezahlt werden.
Auskunftsanspruch
Der Markeninhaber verlangt Auskunft über:
- die Anzahl der verkauften Produkte mit der Bezeichnung „Speedminton“,
- die erzielten Umsätze,
- Einkaufsquellen und Verkaufszeiträume,
- Plattformen, auf denen die Produkte angeboten wurden
Diese Informationen dienen der Vorbereitung eines Schadenersatzanspruchs.
Zahlung von Schadenersatz
Nach Erhalt der Auskünfte macht der Markeninhaber regelmäßig einen Lizenzschaden geltend. Maßstab ist die sogenannte fiktive Lizenzgebühr – also die Summe, die ein Dritter bei rechtmäßiger Nutzung der Marke hätte zahlen müssen. Die Höhe kann im Einzelfall stark variieren, liegt aber häufig im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich.
4. Ist die Abmahnung rechtlich berechtigt?
Ob eine markenrechtliche Abmahnung gerechtfertigt ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Bei den Speedminton-Abmahnungen gilt:
- Die Marke ist eingetragen und aktiv.
- Die Nutzung des Begriffs „Speedminton“ auf Verkaufsplattformen oder in Produktnamen kann als markenmäßige Nutzung gewertet werden.
- Händler, die Produkte als „Speedminton-Schläger“, „Speedminton-Set“ oder „Speedminton-Bälle“ bewerben, handeln unter Umständen rechtswidrig, wenn sie keine Lizenz besitzen.
Anders sieht es aus, wenn der Begriff rein beschreibend verwendet wird – zum Beispiel im redaktionellen Kontext („Dieser Sport ähnelt dem Speedminton.“) oder im Rahmen einer vergleichenden Darstellung. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, da Gerichte sehr genau prüfen, ob nicht doch ein herkunftshinweisender Gebrauch vorliegt.
Zudem stellt sich – zumindest theoretisch – die Frage, ob „Speedminton“ im Sprachgebrauch derart geläufig ist, dass die Marke ihre Unterscheidungskraft verloren hat („Freizeichen“). Ein solcher Fall liegt aktuell jedoch nicht offiziell vor.
5. Wie sollten Sie auf eine Speedminton Abmahnung reagieren?
Wer eine Abmahnung von Lubberger Lehment erhält, sollte keinesfalls in Panik verfallen, aber auch keine Zeit verlieren. Jede Abmahnung enthält in der Regel eine kurze Frist von nur wenigen Tagen.
Unsere Handlungsempfehlungen:
- Ruhe bewahren und Frist notieren
Überschreiten Sie die gesetzte Frist nicht – sonst droht eine einstweilige Verfügung vor Gericht. - Nichts ohne anwaltliche Beratung unterschreiben
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist fast immer zu weit gefasst und juristisch einseitig formuliert. Eine eigene, modifizierte Unterlassungserklärung ist häufig möglich – aber nur mit rechtlicher Unterstützung. - Keine voreilige Zahlung leisten
Die Forderung der Anwaltskosten ist nicht in jedem Fall berechtigt. Eine Prüfung kann ggf. zu einer Kürzung oder Zurückweisung führen. - Professionelle rechtliche Prüfung einholen
Unsere Kanzlei prüft, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt, ob die Speedminton-Marke ordnungsgemäß verwendet wird, und welche Abwehr- oder Vergleichsmöglichkeiten bestehen.
Was passiert, wenn ich nicht reagiere?
Wer die Abmahnung ignoriert oder die Frist verstreichen lässt, muss mit einem gerichtlichen Eilverfahren rechnen. Dann kann die Gegenseite beim zuständigen Landgericht ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung beantragen – auf Unterlassung und Kostenerstattung. In diesem Fall steigen die Verfahrenskosten deutlich an.

Mehr zu unseren Leistungen im Bereich Markenrecht erfahren Sie in diesem Artikel.
6. Fazit
Die aktuelle Abmahnwelle im Zusammenhang mit der Marke „Speedminton“ zeigt, wie riskant es für Händler sein kann, markenrechtlich geschützte Begriffe unbedacht zu verwenden – selbst wenn diese im Alltagsgebrauch weit verbreitet sind. Die Forderungen der Kanzlei Lubberger Lehment sind rechtlich ernst zu nehmen, aber nicht in jedem Fall vollständig durchsetzbar.
Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, unterstützen wir Sie bei:
- der rechtlichen Einordnung der Vorwürfe,
- der Verhandlung mit der Gegenseite,
- der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung,
- der Reduzierung oder Abwehr der Kosten- und Schadensersatzforderungen,
- sowie der dauerhaften Vermeidung weiterer Markenrechtsverstöße in Ihrem Shop.
7. FAQ
Ist "Speedminton" wirklich geschützt?
Ja. Es handelt sich um eine eingetragene Wortmarke mit Schutz für verschiedene Produktklassen.
Darf ich auf Amazon "Speedminton" als Suchbegriff nutzen?
Auch die Verwendung in unsichtbaren Feldern (z. B. Metadaten oder Suchmaschinenoptimierung) kann eine Markenverletzung darstellen
Kann ich den Begriff "Speedminton" zur Beschreibung einer Sportart nutzen?
Im redaktionellen oder rein beschreibenden Zusammenhang unter Umständen ja – in der Produktwerbung jedoch nicht ohne Risiko.
Ist es möglich, die Forderungen zu reduzieren oder abzuwehren?
In vielen Fällen ja. Gerade bei erstmaliger Nutzung, geringem Umfang oder rein beschreibender Verwendung bestehen gute Verteidigungsansätze.
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