Sofortkontakt

Künstlernamen schützen lassen – das Wichtigste in Kürze

geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Sie möchten wissen, wie Sie Ihren Künstlernamen schützen können?

In vielen Bereichen der Öffentlichkeit macht es Sinn, sich einen Künstlernamen zu geben und diesen zu schützen. Der Vorteil besteht darin, dass die eigene Identität und Privatsphäre geschützt werden kann.

Gleichzeitig steigert ein prägnanter Künstlername Ihren Wiedererkennungswert am Markt und erleichtert den Aufbau eines gezielten Rufes.

Im folgenden Beitrag beantworten wir die 5 häufigsten Fragen zum Thema: Künstlernamen schützen lassen.

Inhalt

1. Wie kann ich meinen Künstlernamen schützen lassen?

Grundsätzlich ist die Verwendung eines Künstlernamens nicht zwingend an eine Eintragung gebunden. Damit andere nicht unter Ihrem Pseudonym auftreten und hiervon profitieren, ist es jedoch sinnvoll, diesen zu schützen.

Künstlernamen schützen lassen
Sie wollen Ihren Künstlernamen schützen lassen? Wir beraten Sie gern! Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Eintragung im Personalausweis

Eine Eintragung im Personalausweis oder Reisepass verhindert zwar nicht, dass andere unter diesem Namen öffentlich auftreten können, ist aber erforderlich, wenn Sie unter diesem Namen Reisen möchten, ihn in offiziellen Dokumenten wie Rechnungen angeben oder damit einen Bezug zu Ihren Werken herstellen wollen.

Die Eintragung erfolgt durch Ausfüllen eines entsprechenden Antrags im Einwohnermeldeamt. Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie seit geraumer Zeit unter diesem Künstlernamen eine freie oder künstlerische Tätigkeit ausgeführt haben und überregional bekannt sind.
Die Form des Nachweises ist nicht explizit festgelegt. Sie können neben Zeitungsberichten oder medialen Veröffentlichungen auch angeben, dass Sie beispielsweise Mitglied in einem Verband für ausübende Künstler sind.

Mit erfolgreicher Eintragung hat der Künstlername dann einen ähnlichen Stellenwert wie Ihr Familienname und wird über § 12 BGB geschützt.

Eintragung als Marke

Über den privaten Zweck hinaus, kann Ihr Künstlername auch wirtschaftlichen Wert haben, wenn Sie hierunter ein Produkt oder eine Dienstleistung vermarkten möchten, beispielsweise als Musiker oder Maler. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Künstlernamen als Marke anzumelden und eintragen zu lassen.

Dies hat den Vorteil, dass nur Sie zur Nutzung der Marke berechtigt sind und frei entscheiden können, wem Sie eine weitere Nutzung mittels Lizenz erlauben. Sie können auf diese Weise verhindern, dass Trittbrettfahrer Ihren guten Ruf missbrauchen und unter Ihrem Namen auftreten.

Es kommen verschiedene Markenformen in Betracht. Während die Wortmarke Wörter oder eine Kombination aus Zahlen und Buchstaben schützt, können mit einer Bildmarke auch Symbole oder Logos geschützt werden. Eine Kombination aus beidem nennt man eine Wort-Bildmarke.

Erforderlich ist eine Anmeldung beim zuständigen Markenamt. Dies ist auf nationaler Ebene das Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) in München. Ist europaweiter Schutz gewünscht, können Sie den Künstlernamen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EQUIPO) in Alicante anmelden und als Unionsmarke eintragen lassen.

Weltweiten Schutz erlangen sie durch eine IR-Marke mittels internationaler Registrierung. Das DPMA stellt auf Wunsch hierzu einen Antrag an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

2. Wie viel kostet es einen Künstlernamen schützen zu lassen?

Möchten Sie Ihren Künstlernamen schützen lassen als Marke, kann die Markenanmeldung nur bearbeitet werden, wenn Sie eine Anmeldegebühr gezahlt haben. Für eine nationale Marke beträgt diese 300 € und für eine Unionsmarke 900 €.

Für jede weitere Waren- und Dienstleistungsklasse, in der Sie Schutz beanspruchen möchten, erhöht sich die Gebühr um 100 €. Ihr Künstlername ist dann für die nächsten 10 Jahre geschützt. Weitere Kosten fallen erst nach Ablauf dieser Schutzfrist an.

3. Welche Künstlernamen sind erlaubt?

Nach Ihrer Anmeldung prüft das Markenamt, ob Ihr Künstlername überhaupt eintragungsfähig ist. Nicht möglich sind

  • Namen, die irreführend sind oder täuschenden Charakter haben.
  • Namen, die gegen gute Sitten und andere Rechtsvorschriften verstoßen.
  • Namen, die eine staatliche Bezeichnung beinhalten.
Sie wollen Ihren Künstlernamen schützen lassen?

Melden Sie sich gerne bei uns für weitere Fragen!

4. Was ist ein guter Künstlername?

Ein guter Künstlername zeichnet vor allem aus, dass er noch nicht vergeben ist. Wurde Ihr Name bereits als Marke angemeldet und eingetragen, kann er keinen ausreichenden Schutz mehr bieten. Er darf keine Ähnlichkeit zu schon eingetragenen Künstlernamen haben bzw. identisch mit diesen sein.

Eine bereits eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber nämlich ein sogenanntes prioritätsälteres Recht, das ihn dazu befugt, Widerspruch gegen ihren vermeintlich „neuen“ Künstlernamen einzulegen und die Löschung zu bewirken.

Wenn Sie den „fremden“ Namen in der Öffentlichkeit verwenden, riskieren Sie zudem, vom Inhaber abgemahnt zu werden, was zu hohen Kosten und Ärger führen kann. Um dem entgegenzuwirken, sollten Sie, bevor Sie sich für einen Namen entscheiden, eine ausführliche Recherche durchführen.

Verschiedene Datenbanken und Register führen alle eingetragenen Marken auf. Auch wenn Sie problemlos auf diese zugreifen können, empfiehlt es sich an dieser Stelle auf anwaltlichen Rat zurückzugreifen. Nicht selten ist es schwer für Laien zu erkennen, wann Marken sich im rechtlichen Sinne „ähneln“ und worauf es bei der rechtlichen Bewertung ankommt.

Wenden Sie sich gerne an uns, damit wir Ihnen zu rechtssicherem Schutz Ihres Künstlernamens verhelfen. Wir prüfen gerne für Sie, welche Namen noch frei sind und für Sie in Betracht kommen!

5. Welche Vorteile hat ein eingetragener Künstlername?

Als Markeninhaber haben Sie eine Art „Monopolstellung“ bezüglich des eingetragenen Künstlernamens. Verwendet eine andere Person Ihren Namen, ohne zuvor Ihre Einwilligung eingeholt zu haben, spricht man von einer Markenrechtsverletzung.

Ihnen stehen in diesem Fall verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, gegen den potentiellen Verletzer vorzugehen und eine Verwässerung Ihres Rufes zu verhindern.

  • Sie können eine Abmahnung aussprechen. Dies ist eine außergerichtliche Lösung, die sowohl Zeit als auch Kosten sparen kann. Sie weisen den potentiellen Verletzer auf seine verletzende Handlung hin und fordern ihn gleichzeitig auf, diese innerhalb einer gesetzten Frist zu beenden. Zudem können Sie sich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von ihm versichern lassen, dass das Verhalten auch zukünftig nicht mehr vorkommen wird.
  • Durch einen Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung können Sie vom potentiellen Verletzer verlangen, dass er alles unterlässt, was Ihren eingetragenen Künstlernamen verletzt und beeinträchtigt.
  • Hat der potentielle Verletzer durch die Verwendung Ihres Namens Gewinne erzielt, die eigentlich Ihnen zustehen müssten oder sind Ihnen durch die unberechtigte Verwendung Schäden entstanden, können Sie Schadensersatz verlangen. In diesem Rahmen kann beispielsweise der Betrag gefordert werden, den Sie für eine berechtigte Namensnutzung vereinbart hätten. Man spricht von einer fiktiven Lizenzgebühr.

6. Fazit

  • Sie können Ihren Künstlernamen in Ihrem Personalausweis oder Reisepass eintragen lassen. Um Schutz gegenüber Dritten zu erlangen, empfiehlt es sich, den Namen als Marke eintragen zu lassen.Erforderlich ist ein Antrag beim zuständigen Markenamt. Auf nationaler Ebene ist dies das DPMA in München.
  • Damit ihr Künstlername eingetragen werden kann, darf er nicht gegen gute Sitten oder Rechtsnormen verstoßen. Auch das Verwenden von staatlichen Zeichen oder Namen, die irreführenden und täuschenden Charakter haben, sind nicht eintragungsfähig.
  • Ihr Künstlername darf nicht bereits eingetragen worden sein oder schon bestehenden Marken ähneln. Notwendig ist eine ausreichende Unterscheidungskraft, die Ihren Namen einzigartig werden lässt.

Bildquellennachweis: © PantherMedia | AndreyPopov

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
(0221) 800 676 80
kanzlei@obladen-gaessler.de
Teilen: 
Copyright 2011 - 2022 OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte. | Alle Rechte vorbehalten
crosschevron-down