Sofortkontakt

Wenn es dampft, drückt der Staat beide Augen zu: Shisha-Tabak, die Tabakverordnung und Wettbewerbsrecht

geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Es dürfte selten geworden sein, dass der Staat beide Augen zudrückt und Unternehmer einfach gewähren lässt. Fiskalische Gründe dürften jedoch ausschlaggeben sein, wenn man den stark gewachsenen Markt des Shishatabak-Handels unbehelligt lässt. Die Einnahmen, die der Staat durch den Einzug von Tabaksteuer erzielt, sind gigantisch. Da liegt es nahe, dass man es nicht so genau nimmt: eigentlich dürfte der Großteil des in Deutschland angebotenen Shishatabaks jedoch schlichtweg illegal sein. Anlage 1 der Tabakverordnung gibt vor, welche Tabakzusatzstoffe in welcher Konzentration zulässig sind.

Shisha-Tabak darf nur maximal 5 % Feuchthaltemittel enthalten

Nach § 3 Abs. 2 des vorläufigen Tabakgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Teil A Nr. 2 a) der Tabakverordnung darf in Rauchtabak maximal ein Gesamtanteil von Feuchthaltemitteln in Höhe von 5 % enthalten sein. Häufigstes Feuchthaltemittel in Shisha-Tabak ist zumeist Glycerin. Der in Deutschland erhältliche Shishatabak –es handelt sich meistens um Importe aus dem mittleren Osten- enthält häufig einen Glycerinanteil von mehr als 50 %. Hintergrund hiervon ist, dass Shishatabak, der möglichst feucht ist, besser dampft. Dies ist ein gewünschter Effekt beim Shisharauchen.

Shishatabak-Importeure wenden  ein, dass dem Verordnungsgeber Shishatabak unbekannt war, als die Tabakverordnung verabschiedet wurde und Shishatabak, der weniger als 5 % Glycerin enthält, im Prinzip ungenießbar sei. Sie vertreten daher die Auffassung, dass die Tabakverordnung auf Shisha-Tabak nicht anwendbar sei und feuchter Shishatabak in Deutschland fleißig weiter verkauft werden darf. Der Verordnungsgeber weiß allerdings um die Problematik und hat trotz vielfacher Hinweise aus der Shishaindustrie die Verordnung bewusst nicht geändert. Die Bundesregierung geht nämlich davon aus, dass die Gesundheitsschäden, die durch einen hohen Glycerinanteil verursacht werden können, gewaltig seien.

Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage hin geäußert, dass die Tabakverordnung in Hinblick auf Shisha-Tabak nicht geändert werden soll, da bei einem höheren Glycerinanteil die gesundheitlichen Risiken nicht abzuschätzen seien, (http://www.direktzurkanzlerin.de/antwort-1706.html).

Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung empfiehlt, dass die Tabakverordnung in Hinblick auf Shishas nicht geändert werden soll.

Es bleibt also dabei: Großteile des Shishatabaks sind in Deutschland illegal. Dies sieht auch das Landgericht Hannover so, welches unsere Rechtsauffassung jüngst bestätigt hat, (LG Hannover, Urteil v. 6.1.2015, Az.: 23 O 79/15). Auch das Verwaltungsgericht Augsburg geht davon aus, dass die Tabakverodnung auf Shisha-Tabak anwendbar sei und somit kein zu feuchter Tabak verkauft werden dürfe, (VG Augsburg, Urteil v. 1.10.2013, Az.: Au 1 K 13.767).

Sind Shishatabak-Verkäufer sicher?

Bislang galt wohl: ja! Der Zoll drückte in der Vergangenheit offensichtlich beide Augen zu. Lediglich sehr vereinzelt kam es zu Razzien und Ordnungswidrigkeitenanzeigen. Diese werden dann publikumswirksam verbreitet, aber an der Gesamtproblematik änderte sich wenig.

Da quasi sämtliche Shishatabakhänder den gleichen Tabak verkauften, mussten sie auch keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber befürchten; wo kein Kläger, da kein Richter. Dies scheint sich nun aber erheblich zu ändern. Seit einiger Zeit gibt es nämlich Tabakhersteller, die Shishatabak auf dem Markt positionieren, der den Vorgaben der Tabakverordnung entspricht. Diese scheinen nun gegen zu feuchten Tabak wettbewerbsrechtlich vorzugehen. Daneben drohen insbesondere Shishatabak-Herstellern und -importeuren Ordnungswidrigkeitenanzeigen. Unter Umständen kann der Verkauf von zu feuchtem Tabak sogar strafbar sein, (vgl. § 52 des vorläufigen Tabakgesetzes i.V.m. § 6 Tabakverordnung).

Tabakverkäufer mögen einwenden, dass sie ja gar nicht wissen können, ob der Tabak feucht ist oder nicht. Schließlich sind die Tabakverpackungen mit dem Steuerzeichen versiegelt und eine Überprüfung des Tabaks sei durch den Händler nicht möglich, ohne das Tabaksiegel zu beschädigen. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist die Problematik in der Shisha-Tabak-Szene bekannt. Zum anderen kann der Tabakverkäufer stichprobenartig Tabakdosen öffnen und den Tabak kontrollieren. Letztlich kommt es unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten auf ein Verschulden nicht an, da Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche verschuldensunabhängig sind.

Shishatabak-Händler sollten ihren Tabak nun also auf den Feuchtigkeitmittelgehalt prüfen und ggfs. ihr Sortiment so umstellen, dass es den Vorgaben der Tabakverordnung entspricht. Andernfalls drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Bußgeldbescheide und sogar Strafanzeigen, die dazu führen können, dass der Verkauf von zu feuchtem Tabak gestoppt werden muss.

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
(0221) 800 676 80
kanzlei@obladen-gaessler.de
Teilen: 
Copyright 2011 - 2022 OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte. | Alle Rechte vorbehalten
crosschevron-down