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Wenn ein OLG-Präsident Hellseher sein möchte

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
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Vollziehungsfrist bei einer einstweiligen Verfügung

Unlängst haben wir für einen unserer Mandanten eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Landgericht Köln hat die einstweilige Verfügung erlassen und dabei einen Teil des Verfügungstenors auf die Rückseite der 1. Seite gedruckt. Gem. §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO muss die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats beim Antragsgegner zugestellt werden. Andernfalls ist die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß vollzogen worden.

Dies hat zur Folge, dass die Verfügung alleine auf Grund des Zustellungsmangels aufgehoben werden kann. Einstweilige Verfügungen werden nicht von Amts wegen zugestellt, sondern müssen im sog. Parteibetrieb zugestellt werden. Dies bedeutet, dass der Antragsteller in der Regel den zuständigen Gerichtsvollzieher damit beauftragt, die einstweilige Verfügung zuzustellen. Es dürfte sich von selbst verstehen, dass einstweilige Verfügungen vollständig zugestellt werden müssen.

Der Gerichtsvollzieher hat dabei offensichtlich übersehen, dass ein Teil der einstweiligen Verfügung auf der Rückseite der 1. Seite des Beschlusses abgedruckt war. Der Gerichtsvollzieher hat also die einstweilige Verfügung schön durch den Kopierer gezogen, beglaubigte Abschriften angefertigt und dabei vergessen, die Rückseite mit zu kopieren. Also wurde die Verfügung beim Antragsgegner ohne Rückseite der 1. Seite zugestellt – also unvollständig.

Fehler des Gerichtsvollziehers

Nach Ablauf eines Monates meldete sich der Antragsgegner, legte Widerspruch ein und beantragte, die einstweilige Verfügung aufzuheben, da diese nicht ordnungsgemäß binnen Monatsfrist zugestellt worden sei. Wir überprüften dies und kamen zum Ergebnis, dass der Antragsgegner offensichtlich Recht hatte.

Sehr ärgerlich, doof gelaufen, aber auch Gerichtsvollziehern unterlaufen Fehler. Durch diesen Fehler ist unserem Mandanten jedoch ein Schaden in Form von Prozesskosten entstanden. Diese belaufen sich auf ca. 4.000 Euro. Auch dies ist ärgerlich, aber wenn Fehler gemacht werden, muss man dafür eben haften. Dachten wir uns auch, schrieben also den Dienstherrn des Gerichtsvollziehers an und forderten diesen auf, den Schaden im Wege der Amtshaftung zu ersetzen.

Der OLG-Präsident mit seherischen Fähigkeiten

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Koblenz meldete sich hierauf und schrieb:

„Die hier mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung betraute Gerichtsvollzieherin hat zwar versehentlich unterlassen, die Rückseite des Beschlusses abzulichten und deshalb eine unvollständige Zustellung verursacht“

Bis dahin alles gut, dachten wir uns. Schön, dass auch der Staat offen mit Fehlern umgeht und sich diese eingesteht. Nobody is Perfect, auch nicht der Staat. Denkste! Das Schreiben geht nämlich so weiter:

„Der  Ihnen dadurch entstandene Schaden wäre aber auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beamtin entstanden, weshalb der Schutzzweck der Haftungsnorm derlei Schäden nicht erfasst Die einstweilige Verfügung wäre nämlich auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin aufgehoben worden. Denn zwischen Ihrer Mandantin und der Verfügungsbeklagten bestand wegen unterschiedlicher Geschäftszwecke kein Wettbewerbsverhältnis (auch nicht ad hoc).“

„Huch!“ denkt man sich doch da. Woher will der werte Präsident das denn wissen? Könige wurden mal von Gottes Gnaden ernannt. Das war für den jeweiligen König sicherlich nett. Aber OLG-Präsidenten sind offensichtlich mit seherischen Fähigkeiten ausgestattet – da kann auch ein König von Gottes Gnaden nicht mithalten.

Die Verfügung wäre ganz sicherlich nicht wegen eines mangelnden Wettbewerbsverhältnisses aufgehoben worden. Woher der OLG-Präsident die Erkenntnis nimmt, dass die Verfügung ohnehin aufgehoben worden wäre, erschließt sich mir nicht.

Das Landgericht Köln hat das Bestehen des Wettbewerbsverhältnisses nämlich bereits vor Erlass der einstweiligen Verfügung geprüft und dieses offensichtlich bejaht. Der Antragsgegner hat keinerlei relevanten Tatsachen dazu vorgetragen, warum ein Wettbewerbsverhältnis nicht bestehen sollte.

Letztlich will der OLG-Präsident damit nur folgendes sagen: „Der Staat hat zwar einen Fehler gemacht, aber gerade stehen möchte der Staat dafür nicht!“ Das ist nach meiner Auffassung schäbiges Verhalten. Es wird ein Selbstverständnis des Staates offenbar, was nach meiner Auffassung nicht in das 21. Jahrhundert passt: der Staat drückt sich nämlich in dieser Sache um jegliche Verantwortung.

Wir werden den Staat nun verklagen müssen, was im Zweifel dazu führen wird, dass der Staat und damit der Steuerzahler noch weitere Kosten zu tragen hat.

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
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