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Anwalt Medienrecht Köln

WIR SCHÜTZEN IHREN GUTEN RUF

„Kannst Du die Presse nicht schlagen, dann schlag dich auf ihre Seite!“
Anwalt Datenschutz Köln
Robert Gäßler
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Medienrechts
Persönliche Beratung, zugeschnitten auf den Einzelfall
Von über 250 zufriedenen Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf das Medienrecht
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Als Anwälte für Medienrecht in Köln stehen wir an ihrer Seite, damit das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht zur Verleumdung missbraucht wird.

Einerseits soll in einer freien Gesellschaft über Aktuelles und Interessantes möglichst frei informiert werden, andererseits besteht ein Recht des durch die Berichterstattung Betroffenen auf seine Privatsphäre und Wahrhaftigkeit.

In diesem Interessengemenge streiten insbesondere im Medienrecht die Grundrechte des Artikel 5 Grundgesetz, also die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung wider das Grundrecht aus Art. 2, 1 Grundgesetz, das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Dabei birgt gerade im Internet der heutigen Zeit dieses Spannungsverhältnis ein hohes Konfliktpotential. Denn nicht nur die Presse, die grundsätzlich ihrer publizistischen Sorgfaltspflicht nachkommen muss, sondern praktisch jede Privatperson kann dank Internet2.0 über verschiedene Plattformen ihre Meinung nach außen tragen.

Insbesondere Massenkommunikationsdienste – Social Media – wie etwa Facebook, Twitter, Youtube oder sonstige Blogs – sind regelmäßig Ausgangspunkt solcher medienrechtlicher Diskussionen, die nicht selten zu sog. „Shitstorms“ eskalieren.

Obladen Gaessler Anwaelte

Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht seit dem Jahr 2015 und ihr Ansprechpartner, wenn es um medienrechtliche Fragen geht.

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Anwalt Medienrecht Köln: Unsere Leistung im Überblick

Wir beraten und vertreten Sie gerne im Medienrecht, wenn Ihre Rechte durch Dritte im Internet oder den klassischen Printmedien verletzt werden. Hier stehen den Betroffenen regelmäßig Unterlassungs-, Widerrufs- oder Gegendarstellungsansprüche zu. Ferner können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Im Rahmen der Wortberichterstattung geht es häufig um die Entfernung von unwahren Tatsachenbehauptungen oder unzulässigen Meinungsäußerungen. Die diesbezügliche Abgrenzung ist nicht immer ganz einfach. Grundsätzlich kennzeichnen sich Meinungen durch ein Dafür- oder Dagegenhalten, durch eine Stellungnahme aus. Tatsachenbehauptungen hingegen sind dem Beweis zugänglich.

Gegen unwahre Tatsachenbehauptungen gehen wir konsequent vor. Aber auch bei Meinungsäußerungen wird oftmals - gerade im Internet - die Grenze der Zulässigkeit überschritten, sei es, dass Beleidigungen ausgesprochen werden oder sog. Schmähkritik geäußert wird. Mitunter fehlt es der Äußerung fehlt an jeglichem Tatsachenkern. Das kann z.B. bei Bewertungen der Fall sein, bei denen inhaltlich nichts ausgeführt wird, sondern lediglich eine Sterne-Bewertung abgegeben wird. Wenn der Einstufung kein entsprechender Sachverhalt zugrunde liegt, kann die Bewertung trotz darin enthaltener Meinungsäußerung unzulässig sein.

Gerne prüfen wir hier Ihren Fall und informieren Sie über Ihre Erfolgsaussichten. Wenn Sie sich gegen eine Bewertung auf Google oder einer anderen Plattform wehren möchten, nutzen Sie einfach unseren Fragenbogen zur Löschung von Bewertungen.

Entweder gehen wir gegen die Person, die die Äußerung selbst getätigt hat vor oder gegen die Person, die die Äußerung verbreitet, bspw. ein Verlag oder auch Social-Media Plattformen wie Facebook oder Instagram. Auf letzteren kommt es auch häufig zu Identitätsdiebstählen, bei denen Fake-Profile eröffnet werden. Erfahrungsgemäß lohnt es sich hiergegen rigoros vorzugehen und im Wiederholungsfalle ggfls. Schadensersatzforderungen auch gegenüber den Betreibern der Plattformen geltend zu machen.

Auch im Rahmen der Bildberichterstattung kann das Persönlichkeitsrecht von Personen verletzt werden. So kommt es häufig vor, dass Bilder ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Fehlt es dann an anderen Rechtfertigungsgründen nach dem Kunsturhebergesetz (so können bspw. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder solche, wo die Person nur als Beiwerk erscheint auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden) steht der gezeigten Person ein Unterlassungsanspruch und ggfls. - bei schwerer Verletzung des Persönlichkeitsrechts - auch ein immaterieller Schadensersatz (Schmerzensgeld) zu. Das gleiche gilt, wenn der Abgebildete vermeintlich unkenntlich gemacht wurde (etwa durch ein paar Augenbalken), gleichwohl tatsächlich erkennbar bleibt. Dies ist besonders relevant in der sog. Verdachtsberichterstattung, bei der es oftmals aufgrund der Art der Berichterstattung durch die Presse zu einer Vorverurteilung kommt.

Auf der anderen Seite helfen wir im Medienrecht Pressetätigkeit und Presseerzeugnisse zu schützen. Wir überprüfen die Zulässigkeit der Beschaffung von Informationen für Artikel oder Pressemitteilungen und inwiefern gesetzliche Vorschriften in Bezug auf Impressums-, Kennzeichnungs- und Sorgfaltspflichten beachtet werden müssen. Wir nehmen in diesen Zusammenhang auch Titelschutzanzeigen vor, mit denen Sie den Titel eines geplanten Buches, Magazins, Films etc. im Vorfeld schützen lassen können.

Ein weiterer Aspekt im Medienrecht betrifft die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen gegenüber Behörden nach dem IFG (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes). In bestimmten Fällen müssen solche Anträge - die im Prinzip Jeder stellen kann - begründet werden. So z.B. wenn Rechte Dritter betroffen sind oder wenn es um den Schutz geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen geht. Hier empfiehlt sich die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwaltes.

Durchsetzung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen
Formulierung von Gegendarstellungen
Überprüfung von Verdachtsberichterstattung und redaktioneller Werbung
Rechtskonforme Facebook / Social-Media Auftritte
Überprüfung und Entfernung von negativen Bewertungen und Kommentaren
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

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