Sofortkontakt

Marcel van Maele verschickt Abmahnungen für EPROFX

geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Rechtsanwalt Marco Bennek
Philipp Obladen
Rechtsanwalt
(0221) 800 676 80
Jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts
Persönliche Beratung ist unser Anspruch
Von über 250 Mandanten empfohlen
Hochspezialisiert auf Verteidigung geistigen Eigentums
Fragen? Kontaktieren Sie uns!

Uns wurde heute eine Abmahnung vorgelegt, die Rechtsanwalt Marcel van Maele aus Aachen verschickt hat. Auftraggeber der Abmahnung ist die Firma EPROFX Ltd. aus Birmingham/UK.

Verkauf von Product Keys soll gegen Wettbewerbsrecht verstoßen

Die Firma EPROFX soll im Internet u.a. Software vertreiben. Abgemahnt werden Onlinehändler, die Product Keys für Microsoft-Produkte vertreiben. Die Product Keys beziehen sich dabei in der Regel auf Betriebssysteme wie Windows 7 Professional. Durch die Angebote soll -laut Abmahner- der Eindruck erweckt werden, dass man rechtsgültige Lizenzen verkaufe, obwohl man lediglich einen Product Key erwerbe.

Kostenlose Ersteinschätzung unter (0221) 800 676 80 - Verteidigung zu Festpreisen

Die Firma Creakom Dialog GmbH habe mitgeteilt, dass allein durch die Übersendung eines Product Keys nicht belegt sei, dass der Erwerber Rechte zur Nutzung des Computerprogrammes erlangt habe. Es wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.03.2013, Az.: I ZR 129/08 zitiert. In den Leitsätzen dieser Entscheidung heißt es u.a.:

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts setzt voraus,

- dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen;

- dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;

-  dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind;

- dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat

Durch das Angebot lediglich der Product Keys sollen diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sein.

Irreführung durch Verkäufer

Dies führe dazu, dass der Verbraucher in die Irre geführt werde, da er davon ausgehe, dass er ein ordnungsgemäßes Produkt erworben habe, in Wirklichkeit aber gegen das Urheberrecht verstoßen werde. Rechtsanwalt Marcel Van Maele meint, dass es sich um eine massive Irreführung im Sinne der §§ 3,5, 5a UWG handele. Insbesondere sollen Kaufinteressenten darüber getäuscht werden,

a) dass der Verbraucher nicht hinreichend darber informiert werde, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programmes ausgestaltet sind;

b) dass man als Veräußerer nicht angebe, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Programmkopien existierten und existieren als nach dem Lizenzvertrag mit dem Lizenzinhaber erlaubt sind;

c) dass man den Verbraucher nicht darauf hinweise, dass man ihm nach Erwerb die Vorerwerber der Programmkopien mitteilen und entsprechende Nachweise zur Verfügung stellen werde.

Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben

Es werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.973,90 Euro gefordert. Ferner wird Schadenersatz in Höhe von 2.000 Euro gefordert.

Keinesfalls sollte man die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnen, da diese zu weit gefasst ist, einige Punkte enthält, die nach unserer Auffassung nicht in eine Unterlassungserklärung gehören und zudem ein Schuldeingeständnis darstellen dürfte. Vielmehr sollte die Abmahnung zunächst darauf hin geprüft werden, ob sie im Einzelfall überhaupt berechtigt ist. Sollte dies der Fall sein, empfiehlt sich vielmehr die Abgabe einer sog. modifizierten -also abgeänderten- Unterlassungserklärung.

Kostenlose Ersteinschätzung - Verteidigung zu Festpreisen

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte aus Köln vertreten deutschlandweit Internethändler auf dem gesamten Gebiet des Urheber- und Medienrechts und des Wettbewerbsrechts. Gerne können Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung telefonisch unter (0221) 800 676 80 kontaktieren. Zudem übernehmen wir die außergerichtliche Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu fairen Festpreisen.

Philipp Obladen
Philipp Obladen
Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Seine Ausbildung führte von Salt Lake City/USA über Singapur und Marburg schließlich nach Köln, wo er sein 1. Staatsexamen absolvierte. Sein 2. Staatsexamen legte er vor dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf ab. Seit Anbeginn seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt Obladen nahezu ausschließlich auf den Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie des Medien- und Urheberrechts tätig.
(0221) 800 676 80
kanzlei@obladen-gaessler.de
Teilen: 
Copyright 2011 - 2022 OBLADEN · GAESSLER Rechtsanwälte. | Alle Rechte vorbehalten
crosschevron-down