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Die Willkür des Gerichts

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Rechtsanwalt Marco Bennek
Robert Gäßler
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Seit nunmehr fast 5 1/2 Jahren bin ich Rechtsanwalt. Mittlerweile bin ich Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Ich habe in dieser Zeit etliche gerichtliche Verfahren geführt. Die allermeisten davon verlaufen völlig normal. Mal gewinnt man, mal verliert man.

Manchmal aber, nur manchmal, passiert es, das man sich als Anwalt mit einem Gericht konfrontiert sieht, welches sich eine Teufel um das Rechtstaatlichkeitsprinzip schert und mit offener Willkür Entscheidungen trifft, die sich weder an Recht und Gesetz orientieren, sondern einzig und allein durch eben diese Willkür der zur Entscheidung berufenen Person bestimmt werden.

So nun auch mal wieder vor dem Amtsgericht Charlottenburg durch die Richterin am Amtsgericht von Duvfing. Diese Dame war wild entschlossen einem ortsansässigen Unternehmen die eingeklagte Forderung zuzusprechen. Um dies tun zu können, musste sie allerdings eine Hürde überspringen, die eigentlich zu hoch angelegt war: Ihre örtliche Zuständigkeit.

Es war der Richterin von Dufving insofern zur Kenntnis gelangt, dass für Sachverhalte, die das Internet betreffen, der sog. "fliegende Gerichtsstand" des § 32 ZPO gelten kann. Seit dem das Gesetz gegen die unseriösen Geschäftspraktiken im Oktober 2013 - immerhin vor 2 Jahren - in Kraft trat, ist dieser Gerichtsstand jedoch für Urheberrechtsverletzungen in bestimmten Fällen nicht anwendbar. § 104a Abs. 1 UrhG bestimmt insoweit, dass eine natürliche Person, die bspw. urheberrechtlich geschützte Kartenausschnitte nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, an ihrem Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung zu verklagen ist.

In unserem Fall war fraglich, ob die Voraussetzung "gewerblich" bzw. "selbstständig beruflich tätig" auf die Beklagte anwendbar war. Da die Richterin von Dufving aber offensichtlich zu faul war, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, erklärte sie den § 104a UrhG kurzerhand für nicht anwendbar und stützte sich dabei auf die Tatsache, dass die Beklagte bereits im Jahr 2012 eine Abmahnung erhalten hatte. Darauf hingewiesen, dass die Regelung nur für Klageverfahren gelte und insofern keine (weder echte noch unechte) Rückwirkung begründet sei, entschloss sich die Richterin zu folgendem Urteil (Auszug):

Tatbestand:
... Die Klage ist der Beklagten am 13. Juli 2015 zugestellt worden ...

Entscheidungsgründe
...104a UrhG hat erst seit dem 09. Oktober 2013 Geltung und betrifft wegen § 261 Absatz 3 Ziff. 2 ZPO keine Rechtsstreitigkeiten, welche bereits zuvor rechtshängig waren ...

Nach der Vorstellung der Richterin von Dufving begründet also eine (außergerichtliche) Abmahnung die Rechtshängigkeit.

Liebe Justiz: Könnt Ihr bei euren Assesmentcentern nicht ein wenig mehr darauf achten, dass die Bewerber nicht nur Jura studiert haben, sondern es zumindest in Ansätzen auch verstehen?

Es ist aus hiesiger Sicht unerträglich, dass Richter und Richterinnen solche Urteile "im Namen des Volkes" fällen. Besser wäre doch, man schriebe gleich: "Im Namen der Klägerin". Dann hätten wenigstens alle Beteiligten Klarheit.

Robert Gäßler
Robert Gäßler
Rechtsanwalt Robert Gäßler ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht. Dabei liegt sein Schwerpunkt auf den Gebieten des Presse- und Meinungsäußerungsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechtes, auch aber nicht ausschließlich im Internet.
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